Satzung des Vereins KST - Die Dritten e V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen KST - Die Dritten e V., nach der Eintragung in das     Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 27239 Twistringen, Harpstedter Str. 84.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Unterstützung hilfsbe- dürftiger Personen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflegeberatung und Aufklärung speziell in Richtung Zahn und Mundhygiene für aktive Pflegekräfte in den sozialen Pflegeeinrichtungen und häuslichen Umfeld.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. 2.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch einge-

   legt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

  1. 4.Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

  2. 5.Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag von 5 Euro zu leisten. Dieser ist im Voraus am 01. Januar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. Der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vereinsvorstand

1.Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

a) Der Vorsitzende

b) der stellv. Vorsitzende

c) der Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den stellv. Vorsitzenden und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

3.Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

4.Wiederwahl ist möglich.

5.Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstands Ämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

6.Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 2 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

5.Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

6.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

  2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes.

  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen.Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.

    1. Beschlussfassung über das Beitragswesen.
    2. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung.
  4.  
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

7.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer kontrollieren die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Sonderprüfungen sind möglich.

3. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 11 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Bankverbindung.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder dieser mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3.Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4.Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 13 Auflösung des Vereines

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

2.Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an das Kinderhospiz Löwenherz Syke.

oder

3.für den Fall dessen Ablehnung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für allgemeine Wohltätigkeiten.

§ 14 Sprachregelung                               

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Bei der Gründung:

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.06.2014 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Twistringen, den 27.06.2014

                  

Unterschriften der Sieben Gründungsmitglieder

  1. )Andrea Timmermann,

       Harpstedterstraße 84, 27239 Twistringen

  1. )Waltraut Schlake

             Wiesenweg 3, 27239 Twistringen

  1. )Martina Kerk,

             Mörsener Kirchweg 7, 27239 Twistringen

  1. )Petra Harz,

             Harpstedterstraße 38 , 27239 Twistringen

  1. )Heinz Timmermann,

         Harpstedterstraße 84 , 27239 Twistringen

  1. )Hartmut Diephaus,

         Rosalie – Silberbergring 13 , 27239 Twistringen

  1. )Manuela Heuermann ,

         Hindenburgstraße 17 , 27211 Bassum